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Steuern

Anlagegold und Umsatzsteuer

§ 25c UStG in verständlich, mit Beispielen.

Anlagegold ist nach § 25c UStG von der Umsatzsteuer befreit. Das betrifft Barren und Plättchen mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995/1000.

Für Münzen gilt die Befreiung, wenn sie mindestens 900/1000 Feingehalt haben, nach 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und ihr Preis den Goldwert um höchstens 80 Prozent übersteigt. Krügerrand, Maple Leaf und Wiener Philharmoniker erfüllen das.

Silber und Platin fallen nicht unter diese Regelung. Beim Verkauf an Endkunden werden dort 19 Prozent Umsatzsteuer fällig. Für den Ankauf von Privatpersonen spielt das keine Rolle.

Hinweis

Alle Preise sind unverbindliche Tagespreise und werden laufend an die Börsenkurse angepasst. Kursdaten sind indikative Marktreferenzen, keine handelbaren Quotes. Keine Anlageberatung.